Das Wichtigste in Kürze
- Der Staat fördert Arbeiten in Ihrem Privathaushalt – egal ob Sie zur Miete wohnen oder Eigentümer sind (§ 35a Einkommensteuergesetz).
- Begünstigt sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich Mehrwertsteuer; auch Reinigungsmittel zählen dazu. Nicht begünstigt ist eingebautes Material, zum Beispiel Fugensand bei der Pflastersanierung.
- 20 % dieser Kosten werden von Ihrer Einkommensteuer abgezogen – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuer.
Zwei Fördertöpfe – welche Leistung gehört wohin?
A) Haushaltsnahe Dienstleistungen
bis 4.000 € weniger Steuer im Jahr
(20 % von bis zu 20.000 € Kosten)
- Glas- und Rahmenreinigung, auch schwer erreichbare Flächen
- Wintergärten, Rollläden und Jalousien
- Unterhaltsreinigung von Wohnung und Treppenhaus
- Terrassen, Wege und Einfahrten reinigen
B) Handwerkerleistungen
bis 1.200 € weniger Steuer im Jahr
(20 % von bis zu 6.000 € Kosten)
- Pflastersanierung mit Neuverfugung
- Versiegelung und Imprägnierung (Lotuseffekt)
- Fassadenreinigung gegen Algen und Pilz (Soft-Wash)
- Nicht bei Neubauten – der Haushalt muss schon bestehen
Beide Höchstbeträge gelten nebeneinander, je Haushalt und Jahr.
Beispiel: Glas- und Rahmenreinigung viermal im Jahr, Rechnungen zusammen 920 € – Ihre Steuer sinkt um 184 €.
Pflastersanierung mit 2.500 € Arbeitskosten – Ihre Steuer sinkt um 500 €.
Drei Voraussetzungen – sonst erkennt das Finanzamt nichts an
- Die Arbeit findet in Ihrem Haushalt statt – im Haus, in der Wohnung oder auf dem dazugehörigen Grundstück (Einfahrt, Terrasse, Garten).
- Sie haben eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten erkennbar sind. Unsere Rechnungen weisen Arbeit, Anfahrt und Material getrennt aus.
- Sie zahlen per Überweisung auf unser Konto. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an – auch nicht mit Quittung.
So kommen Sie an den Vorteil
- In der Steuererklärung die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ausfüllen – Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in getrennten Zeilen.
- Rechnung und Kontoauszug aufbewahren. Beilegen müssen Sie nichts, das Finanzamt kann beides aber anfordern.
- Es zählt das Jahr der Zahlung. Was Sie im Dezember überweisen, gehört in die Steuererklärung dieses Jahres.
Gut zu wissen
- Auch Mieter nutzen den Vorteil – für alles, was sie selbst bei uns beauftragen.
- Die Höchstbeträge gelten je Haushalt: Ehepaare und Lebensgemeinschaften teilen sie sich.
- Die Ermäßigung senkt Ihre Einkommensteuer. Wer keine Steuer zahlt, bekommt nichts ausgezahlt.
Fragen zu Ihrer Rechnung? Sprechen Sie uns an – Sie bekommen die Unterlagen so, wie Ihr Steuerberater oder das Finanzamt sie braucht.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: September 2026) und ersetzt keine Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte gibt Ihnen Ihr Steuerberater oder Ihr Finanzamt.
